Ist eine betriebsbedingte Kündigung nach der Übertragung von Aufgaben auf den Geschäftsführer einer GmbH zulässig?
Kann ein Arbeitsplatz wegfallen, wenn die Aufgaben des Arbeitnehmers der Geschäftsführer übernimmt?
Ja, in einem solchen Fall kann eine betriebsbedingte Kündigung zulässig sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber einem angestellten Prokuristen gekündigt und die bisherigen Aufgaben des Arbeitnehmers einem der beiden Geschäftsführer übertragen. Der Arbeitnehmer unterlag mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Auch das BAG erachtet die Klage als unbegründet. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz), da der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers in Folge der Übertragung der Aufgaben auf einen Geschäftsführer weggefallen ist. So kann der Bedarf an der Beschäftigung eines Arbeitnehmers auch dann entfallen, wenn seine Aufgaben prinzipiell nach wie vor noch vorhanden sind. Die Kündigung wäre nur dann unwirksam, wenn die Aufgaben anderen Arbeitnehmern übertragen werden würden. Das gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber in Zukunft Aufgaben von freien Mitarbeitern oder Mitgliedern seiner Vertretungsorgane, wie z.B. GmbH-Geschäftsführern, erledigen lassen will. Diese Entscheidung begründet das Bundesarbeitsgericht mit der verfassungsrechtlich geschützten Unternehmerfreiheit und bringt für Unternehmen neue Gestaltungsspielräume; insbesondere dann, wenn Arbeitsplätze unterhalb der Geschäftsführungsebene wegfallen sollen.