Ist der jeweilige Rechtsnachfolger berechtigt, das Mahnverfahren fortzusetzen?
Gilt der Grundsatz, dass der Erbe als Rechtsnachfolger berechtigt ist, das Mahnverfahren fortzusetzen, auch für die Rechtsnachfolge juristischer Personen?
Grundsätzlich kann der Vollstreckungsbescheid nur zu Gunsten desjenigen Antragstellers erlassen werden, der als Gläubiger im Mahnbescheid bezeichnet ist. Stirbt die Antrag stellende Partei nach Erlass und Zustellung des Mahnbescheids, wird das Verfahren unterbrochen. Der Erbe kann aber das Mahnverfahren im Hinblick auf den Erlass eines Vollstreckungsbescheides aufnehmen.
Das Landgericht Hagen hat klargestellt, dass diese verfahrensrechtlichen Grundsätze auch auf die Gesamtrechtsnachfolge einer juristischen Person, also z.B. einer Gesellschaft analog § 239 ZPO anwendbar sind. Im konkreten Fall ging es um die Fusionierung zweier Krankenkassen nach Zustellung des Mahnbescheids, so dass die eine Krankenkasse als ursprünglicher Antragsteller nicht mehr existent war, sondern das fusionierte neue Unternehmen das Mahnverfahren aufnahm. Dies ist nach der Entscheidung des Landgerichts Hagen zulässig.