Ist es möglich, dass über das Vermögen einer Person mehr als ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann?
Kann ein zweites Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht eröffnet werden, wenn im Rahmen des ersten Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter Vermögensteile freigegeben werden?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wird z.B. Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse freigegeben, kann ein auf dieses Vermögen beschränktes zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof, BGH, entschieden. Im relevanten Fall gab der Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines selbständig tätigen Steuerberaters die selbständige Tätigkeit frei. Wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für einen Zeitraum, der nach der Freigabe durch den Insolvenzverwalter lag, beantragte ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das freigegebene Vermögen. Dies ist nach der BGH-Rechtsprechung möglich. Im zu entscheidenden Fall standen die Einkünfte des Insolvenzschuldners, also des insolventen Steuerberaters, welche dieser ab Freigabe der selbständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse erzielt, dessen Neugläubigern, deren Forderungen erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung. Dementsprechend ist auch ein gesondertes zweites, nur der Befriedigung der Neugläubiger dienendes Insolvenzverfahren möglich. Diese Entscheidung ist auch richtig, insbesondere als es dem Neugläubiger ja gerade verwehrt ist, seine Ansprüche im ersten Insolvenzverfahren geltend zu machen.