Nach Ablauf welcher Frist kann ein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers beim gleichen Arbeitgeber rechtswirksam erneut ohne Sachgrund befristet werden?
Das Bundesarbeitsgericht hat aber nunmehr im April 2011 entschieden, dass eine frühere Beschäftigung einer Befristung ohne Sachgrund nicht entgegensteht, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes soll diese verfassungskonforme Auslegung der Regelung den Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren, und für den Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung zu schaffen. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten sieht das Bundesarbeitsgericht nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.