Wann haften Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH persönlich wegen eines sogenannten existenzvernichtenden Eingriffs nach § 826 BGB?
In Folge eines Liquidationsbeschlusses sind die Gesellschafter-Geschäftsführer als Liquidatoren der GmbH entsprechend § 70 GmbHG verpflichtet, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Vermögensgegenstände zu veräußern und mit dem Erlös die Gläubiger zu befriedigen. Grundsätzlich ist also die Veräußerung der Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu Marktpreisen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH, liegt ein zum Schadensersatz verpflichtender existenzvernichtender Eingriff dann vor, wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht wird. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insofern die Gesellschaft bzw. der spätere Insolvenzverwalter. Im streitrelevanten Fall hatten die veräußerten Vermögensgegenstände einen Buchwert von 200.000 Euro und wurden aber nur für 70.000 Euro verkauft. Dennoch reicht dies nicht aus, um automatisch zur Annahme eines Verkaufs unter Wert zu gelangen. Hierfür wäre nach Auffassung des Gerichts vielmehr erforderlich, dass der spätere Insolvenzverwalter einen Nachweis darüber führt, welcher Preis bei einer Verwertung im Zuge einer Liquidation hätte erzielt werden können. Dieser Preis entspricht nämlich nicht zwingend dem Buchwert.