Muss dem Beschluss zu entnehmen sein, welcher Verstoß dem Beschuldigten angelastet wird?
Das Bundesverfassungsgericht fordert immer wieder die strenge Beachtung der formalen Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss. Deshalb ist es notwendig, dass neben dem genauen Tatvorwurf auch die den Verdacht begründenden Indiztatsachen im Durchsuchungsbeschuss angegeben werden müssen. Nur so ist gewährleistet, dass der Beschluss den äußeren Rahmen der Durchsuchung absteckt und die Ermittlungspersonen vor Ort auch erkennen können, worauf sie ihr Augenmerk bei der Durchsuchung zu richten haben. Auch der Tatzeitraum sowie die gesuchten Beweismittel sollten möglichst genau bezeichnet sein.