Kann sich ein leitender Angestellter wegen Untreue strafbar machen, wenn er mit Firmengeldern eine nichtige Forderung bezahlt?
Der Bundesgerichtshof, BGH, hat dies bejaht und den Angeklagten nach § 266 StGB (Strafgesetzbuch) verurteilt. Der Angeklagte hatte als leitender Mitarbeiter ein Unternehmen mit der Überwachung von Mitarbeitern beauftragt, die im Verdacht standen, vertrauliche Informationen aus dem Unternehmen weitergegeben zu haben. Das beauftragte Unternehmen wertete dabei auch unter Verstoß gegen § 206 StGB und § 88 TKG Telefonverbindungsdaten der betroffenen Mitarbeiter aus. Einen Verstoß gegen eine vermögensschützende Pflicht sieht der BGH darin, dass auf eine nichtige Forderung geleistet wurde; § 134 BGB. Denn die Vereinbarung mit dem zur Datenauswertung beauftragten Unternehmen ist gesetzeswidrig und damit nach § 134 BGB nichtig. Daher kann das beauftragte Unternehmen hieraus auch keine wirksamen Ansprüche auf eine Honorarzahlung herleiten. Wenn der Angeklagte dies weiß und dennoch bezahlt, liegt eine strafbare Untreue vor. Diese Entscheidung des BGH wird aber in der Literatur durchaus kritisch gesehen, denn bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist dem Auftrag gebenden Unternehmen kein Schaden entstanden. Denn als Gegenleistung für die Zahlung hat es die Auswertung der Daten erlangt. Dass die Auswertung rechtswidrig war, mindert grundsätzlich nicht den wirtschaftlichen Wert.