Bedarf eine solche Übernahme in bestimmten Fällen nicht nur eines Beschlusses des Aufsichtsrats, sondern auch der Zustimmung durch die Hauptversammlung der AG?
Grundsätzlich setzt die mögliche Übernahme einer gegen ein Vorstandsmitglied verhängten Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Aktiengesellschaft voraus, dass der Aufsichtsrat einen entsprechenden Beschluss fasst. Allerdings ist der Aufsichtsrat auch verpflichtet, insbesondere zivilrechtliche Ansprüche gegen den Vorstand wegen einer vom Vorstand begangenen Pflichtverletzung zu verfolgen. Keinesfalls darf der Aufsichtsrat die Gesellschaft noch zusätzlich schädigen. Wenn also die einem Vorstand vorgeworfene Straftat gleichzeitig eine Pflichtverletzung des Vorstands im Verhältnis zur AG, also zur Gesellschaft, darstellt, muss der Übernahme z.B. einer Geldauflage die Hauptversammlung gemäß § 93 Abs. AktG zustimmen. Nur der Beschluss des Aufsichtsrats genügt dann nicht. Der Aufsichtsrat schädigt durch die Übernahme der Geldsanktion das Vermögen der AG; dieses steht aber nicht dem Aufsichtsrat, sondern den Anteilseignern, also den Aktionären zu. Deshalb müssen die Aktionäre eine Selbstschädigung ihrer Gesellschaft durch die Übernahme einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage beschließen. Andernfalls kann die AG von ihrem Vorstand die Rückzahlung verlangen.