Wann sollte die gemeinschaftliche Verteidigung beendet werden?
Wenn Mitbeschuldigte im Strafverfahren das gleiche Interesse verfolgen, kann die Vertretung der Beschuldigten durch Rechtsanwälte aus derselben Kanzlei sachgerecht und sinnvoll sein. Sie ist auch zulässig. Wird aber erkennbar, beispielsweise dadurch, dass sich die Mitbeschuldigten wechselseitig der alleinigen Täterschaft bezichtigen, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, ist die gemeinschaftliche Verteidigung zu beenden. Das Gericht hat dann auf Antrag auch einen Pflichtverteidiger zu entbinden; andernfalls kann dies die Besorgnis der Befangenheit begründen mit der Folge, dass die Nichtentbindung dann zum Vorliegen eines Revisionsgrundes führen kann.