Wann sind Arbeitsgerichte für arbeitsrechtliche Streitigkeiten von Geschäftsführern zuständig?
Nach § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind die Arbeitsgerichte nur für Streitigkeiten von Arbeitnehmern im Verhältnis zu Arbeitgebern zuständig. Nicht zu den Arbeitnehmern gehören Personen, die gesetzliches Vertretungsorgan einer juristischen Person sind. Geschäftsführer einer GmbH sind aber von Gesetzes wegen grundsätzlich Organ der von ihnen geführten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In der Regel sind deshalb die Arbeitsgerichte für Geschäftsführer nicht zuständig. Wenn aber z.B. ein Geschäftsführer einer GmbH von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen wird, gleichzeitig ihm gegenüber die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ausgesprochen wird (vor der Berufung zum Geschäftsführer war er leitender Angestellter), dann ist das Arbeitsgericht zuständig, wenn der Geschäftsführer nach erfolgter Kündigung und Abberufung Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhebt. Auch dann und dies ist neu an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wenn die Abberufung erst nach Klageerhebung erfolgt, ist das Arbeitsgericht zuständig, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit ergangen ist. Für die Abberufung kommt es nicht auf die entsprechende Eintragung im Handelsregister an, sondern nur auf die Bekanntgabe der Abberufung gegenüber dem Geschäftsführer z.B. der GmbH. Immer zu beachten ist, dass das Arbeitsgericht nur für arbeitsrechtliche Streitigkeiten des ehemaligen Geschäftsführers zuständig sein kann; also beispielsweise dann, wenn der Geschäftsführer ausdrücklich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geltend macht.