Existenzgründerberatung
Im Zuge der Existenzgründerberatung werden unterschiedlichste Fragestellung gründungswilliger Unternehmer und Unternehmerinnen mit dem beratenden Rechtsanwalt, z.B. Herrn Rechtsanwalt Uwe Willmann mit einer Kanzlei in Nürnberg, besprochen. Geklärt wird, in welcher Rechtsform das zu gründende Unternehmen betrieben werden soll. Kann es ein Einzelunternehmen des Gründers und Inhaber sein oder wird eine Haftungsbeschränkung benötigt? Wenn die Haftung auf das Stammkapital einer Gesellschaft begrenzt sein soll, kommt die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also einer GmbH nach deutschem GmbH- und Gesellschaftsrecht, in Betracht. Oder hierfür ist weniger Stammkapital notwendig- eine Unternehmergesellschaft, also eine UG. Oder auch eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer AG. Weitere zu klärende Punkte sind, ob der Gründer nur Gesellschafter, alleiniger Gesellschafter oder Mitgesellschafter sein soll. Wer soll die Geschäftsführung der GmbH ausüben? Der Gründungsgesellschafter oder ggf. ein externer angestellter Geschäftsführer? Welche Haftungsrisiken gibt es als GmbH-Geschäftsführer? Wie lässt sich eine Geschäftsführerhaftung ggf. vermeiden? Insbesondere dann, wenn mehrere Gesellschafter ein Unternehmen gründen, sind die wechselseitigen Rechte und Pflichten zu klären und niederzulegen; z.B. in einem Gesellschaftsvertrag, z.B. einer GmbH-Satzung. Aber auch Geschäftsführerverträge sollten abgeschlossen werden. Zu klären ist auch, wer z.B. die Buchhaltungspflichten übernimmt, ob die Zusammenarbeit mit einem externen Steuer- oder Buchhaltungsbüro erfolgen soll, oder die Buchhaltung bis hin zur Erstellung der notwendigen Jahresabschlüsse- unternehmensintern erledigt wird. Von Anfang an ist darauf zu achten, dass alle unternehmerischen Pflichten, insbesondere des GmbH-Geschäftsführers oder des AG-Vorstands, bekannt sind, um in einer etwaigen, vielleicht erst Jahre nach der Gründung auftretenden Krise des Unternehmens, Strafbarkeiten im Insolvenzstrafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht, ggf. auch im Steuerstrafrecht, zu vermeiden.
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