Gesellschaftsverträge

Gesellschaftsverträge regeln die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften, also z.B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer GmbH. In Gesellschaftsverträgen können für die Gesellschafter untereinander zumindest teilweise andere Regelungen getroffen werden, als sie das jeweilige Gesellschaftsrecht grundsätzlich vorsieht. In Ergänzung zum jeweiligen Gesellschaftsvertrag z.B. einer GmbH, also der GmbH-Satzung, gelten aber auch die Regelungen des GmbH-Gesetzes oder im Falle einer BGB-Gesellschaft die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, es sei denn, sie können durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Gesellschaftsverträge für bestimmte Gesellschaften, wie die GmbH, sind notariell zu beurkunden. Dies gilt auch für Kaufverträge, mit denen beispielsweise GmbH-Anteile veräußert oder erworben werden. Inhaltlich sehen Gesellschaftsverträge Regelungen zu unterschiedlichsten Lebenssachverhalten vor. Es wird regelmäßig vereinbart, wie Gesellschafterbeschlüsse zu erfolgen haben, welche Rechtsfolgen das Ausscheiden von Gesellschaftern nach sich zieht und ob die Gesellschaft z.B. im Todesfall eines Gesellschafters unter den übrigen verbleibenden Gesellschaftern alleine oder mit den Erben fortgesetzt werden soll. Gesellschaftsverträge sollten Gesellschafter –wie andere komplexe Regelwerke auch- immer nur nach ausführlicher rechtlicher Beratung durch einen im Gesellschaftsrecht, z.B. GmbH-Recht qualifizierten Rechtsanwalt oder eine qualifizierte Rechtsanwältin abschließen, um zu gewährleisten, dass die jeweiligen Interessen der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag tatsächlich Berücksichtigung finden. Rechtsanwalt Uwe Willmann aus Nürnberg berät Sie gerne, ob im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Gesellschaftsverträgen oder im Zusammenhang mit Streitigkeiten auf Grundlage von Gesellschaftsverträgen. Auch wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden möchte, steht Herr Rechtsanwalt Uwe Willmann für die Verhandlung und Niederschrift entsprechender Auseinandersetzungsvereinbarungen gerne zur Verfügung.