Darf ein Arbeitgeber zum „nächstmöglichen Termin“ kündigen?
Muss ein Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben ein Datum zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nennen?
Der Wirksamkeit einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsvertrages steht nicht entgegen, dass in dem Kündigungsschreiben kein Datum zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt ist. Es ist ausreichend, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer zweifelsfrei erkennbar und bestimmbar ist. Hierfür genügt es, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag oder auch einem geltenden Tarifvertrag entnehmen kann – unabhängig davon, ob ihm vom Arbeitgeber der Tarifvertrag ausgehändigt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat damit erneut bestätigt, dass ein Kündigungsschreiben nicht unbedingt ein konkretes Datum enthalten muss, wenn der Arbeitnehmer ohne umfassende Ermittlungen die Frist selbst bestimmen kann. Wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung seines Arbeitsvertrages erhält, sollte er ggf. umgehend durch einen im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die Kündigung so wirksam ist, da für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage enge Fristen zu beachten sind.