Ist eine Bestrafung wegen sexuellen Missbrauchs unter bestimmten Voraussetzungen auch dann möglich, wenn ein Einvernehmen des Opfers mit der Vornahme der sexuellen Handlungen besteht?
Der Bundesgerichtshof, BGH, stellt klar, dass eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (z.B. durch einen Arzt oder Heilpraktiker) auch dann nach § 174c Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) in Betracht kommen kann, wenn das Opfer mit der Vornahme der sexuellen Handlungen einverstanden war. mehr… mehr...