Kann sich auch der faktische Geschäftsführer der Insolvenzverschleppung schuldig machen?
Oder kommt für eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nur der formal juristisch tatsächlich bestellte Geschäftsführer einer GmbH in Frage?
Der Bundesgerichtshof, BGH, hat Ende des Jahres 2014 erneut bestätigt, dass auch ein faktischer Geschäftsführer, d.h. derjenige, der die Geschäfte der GmbH tatsächlich führt, ohne als Geschäftsführer bestellt zu sein, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt werden kann. Auch der faktische Geschäftsführer macht sich bei verspäteter Insolvenzantragstellung strafbar. Nach § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer Gesellschaft, insbesondere einer GmbH, die zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Diese Formulierung schließt einen faktischen Geschäftsführer nach Ansicht des BGH mit ein.