Einträge von Uwe Willmann

Kann sich auch der faktische Geschäftsführer der Insolvenzverschleppung schuldig machen? 

Oder kommt für eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nur der formal juristisch tatsächlich bestellte Geschäftsführer einer GmbH in Frage?

Der Bundesgerichtshof, BGH, hat Ende des Jahres 2014 erneut bestätigt, dass auch ein faktischer Geschäftsführer, d.h. derjenige, der die Geschäfte der GmbH tatsächlich führt, ohne als Geschäftsführer bestellt zu sein, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt werden kann. Auch der faktische Geschäftsführer macht sich bei verspäteter Insolvenzantragstellung strafbar. Nach § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer Gesellschaft, insbesondere einer GmbH, die zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Diese Formulierung schließt einen faktischen Geschäftsführer nach Ansicht des BGH mit ein. mehr… mehr...

Ist eine betriebsbedingte Kündigung nach der Übertragung von Aufgaben auf den Geschäftsführer einer GmbH zulässig?

Kann ein Arbeitsplatz wegfallen, wenn die Aufgaben des Arbeitnehmers der Geschäftsführer übernimmt?

Ja, in einem solchen Fall kann eine betriebsbedingte Kündigung zulässig sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber einem angestellten Prokuristen gekündigt und die bisherigen Aufgaben des Arbeitnehmers einem der beiden Geschäftsführer übertragen. Der Arbeitnehmer unterlag mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Auch das BAG erachtet die Klage als unbegründet. Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz), da der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers in Folge der Übertragung der Aufgaben auf einen Geschäftsführer weggefallen ist. So kann der Bedarf an der Beschäftigung eines Arbeitnehmers auch dann entfallen, wenn seine Aufgaben prinzipiell nach wie vor noch vorhanden sind. Die Kündigung wäre nur dann unwirksam, wenn die Aufgaben anderen Arbeitnehmern übertragen werden würden. Das gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber in Zukunft Aufgaben von freien Mitarbeitern oder Mitgliedern seiner Vertretungsorgane, wie z.B. GmbH-Geschäftsführern, erledigen lassen will. Diese Entscheidung begründet das Bundesarbeitsgericht mit der verfassungsrechtlich geschützten Unternehmerfreiheit und bringt für Unternehmen neue Gestaltungsspielräume; insbesondere dann, wenn Arbeitsplätze unterhalb der Geschäftsführungsebene wegfallen sollen. mehr… mehr...

Mit welcher Strafe muss bei einem Millionen-Betrug gerechnet werden?

Bei welchen Renditeversprechungen sollten Anleger hellhörig werden?

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einen als selbständigen „Anlageberater“ tätigen Mann zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Er gab gegenüber seinen Kunden vor, mit Mitarbeiteraktien großer Konzerne für die Kunden erhebliche zweistellige Renditen erzielen zu können. So vertrauten ihm in einem Zeitraum von ca. 4,5 Jahren Anleger Gelder in Höhe von ca. 40 – 50 Mio Euro an. Das Landgericht hat ihn nun wegen 189-fachen Betrugs zu der langjährigen Haftstrafe verurteilt; die Staatsanwaltschaft forderte über elf Jahre Haft, die Verteidigung sechs Jahre. In der Regel ist bei einem Millionenbetrug, in Abhängigkeit vom Einzelfall, der Schadenssumme, den Begleitumständen der Tat, der Anzahl der Geschädigten etc. immer mit einer erheblichen Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu rechnen. Anleger sollten Angebote von Anlageberatern, Finanzberatern und entsprechenden Gesellschaften immer sehr genau prüfen – vor allem dann, wenn Renditen versprochen werden, die erheblich über den aktuellen marktüblichen Renditen liegen. Anhaltspunkte hierfür sind die von Banken bezahlten Zinsen bzw. diejenige Renditen, die in etwa durchschnittlich am Aktienmarkt bei einer sehr langfristigen Anlage erzielt werden können. Haben Anleger hierüber keine Kenntnis, sollten Sie sich entsprechend fachkundig beraten lassen und Anlageangebote auch prüfen detailliert prüfen lassen – bevor sie investieren. Rechtsanwalt Uwe Willmann war als Strafverteidiger an diesem Fall nicht beteiligt, ist aber insbesondere im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht tätig. mehr… mehr...

Darf ein Arbeitgeber zum „nächstmöglichen Termin“ kündigen?

Muss ein Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben ein Datum zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nennen?

Der Wirksamkeit einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsvertrages steht nicht entgegen, dass in dem Kündigungsschreiben kein Datum zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt ist. Es ist ausreichend, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer zweifelsfrei erkennbar und bestimmbar ist. Hierfür genügt es, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist aus dem Arbeitsvertrag oder auch einem geltenden Tarifvertrag entnehmen kann – unabhängig davon, ob ihm vom Arbeitgeber der Tarifvertrag ausgehändigt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat damit erneut bestätigt, dass ein Kündigungsschreiben nicht unbedingt ein konkretes Datum enthalten muss, wenn der Arbeitnehmer ohne umfassende Ermittlungen die Frist selbst bestimmen kann. Wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung seines Arbeitsvertrages erhält, sollte er ggf. umgehend durch einen im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die Kündigung so wirksam ist, da für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage enge Fristen zu beachten sind. mehr… mehr...