Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch eine außerdienstliche Straftat, speziell bei im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitarbeitern, eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen können. Zu beachten ist, dass in einem solchen Fall keine verhaltensbedingte, sondern eine personenbedingte Kündigung vorliegt und die Kündigung deshalb gemäß § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt ist. Es kann im Einzelfall sein, dass dem Arbeitnehmer wegen seines strafrechtlichen Verhaltens die erforderliche Eignung zur Ausführung seiner Tätigkeit fehlt. Allerdings ist dies im Einzelfall genau zu prüfen. Es kommt immer auf die Art des Delikts, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und seine konkreten Arbeitspflichten an. Es wird also auch hier im Zuge der notwendigen Interessenabwägung ein Bezug zwischen der begangenen Straftat und dem Arbeitsverhältnis hergestellt, wie es sonst beispielsweise geschieht bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen einer im Dienst begangenen Straftat. Zu beachten ist, dass derartige Kündigungen im öffentlichen Dienst sicher einfacher möglich sind, als in Unternehmen der Privatwirtschaft. Jeder Arbeitgeber und jeder Arbeitnehmer, der von einem derartigen Sachverhalt betroffen ist, sollte den konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin seines Vertrauens prüfen lassen. Sie können gerne auch kurzfristig einen Termin bei Herrn Rechtsanwalt Uwe Willmann aus Nürnberg vereinbaren. Auch dann, wenn Sie nicht aus Nürnberg, Fürth oder Erlangen kommen. Herr Rechtsanwalt Willmann ist bundesweit für Sie vor Arbeitsgerichten tätig. mehr… mehr...