Begeht ein Profiradsportler im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber einen Betrug, wenn er Dopingmittel einsetzt und seine vertraglich vereinbarte Vergütung weiter bezieht?
Rechtskräftig ist dies noch nicht abschließend entschieden. Jedenfalls aber hat das OLG Stuttgart entgegen dem Landgericht eine entsprechende Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen. Nach Ansicht des OLG liegt ein hinreichender Tatverdacht für einen Betrug vor, wenn ein Radprofi gegenüber seinem Arbeitgeber auf dessen ausdrückliche Nachfrage erklärt, er sei mit einem bestimmten Dopingmittel noch nicht in Berührung gekommen, obwohl er es im Zeitpunkt der Anfrage des Arbeitgebers bereits einnahm. Aufgrund der verneinenden Auskunft des Radsportlers hatte der Arbeitgeber dem Radprofi aufgrund dessen Täuschung einen sechsstelligen Betrag für die Teilnahme an der Tour de France bezahlt, anstatt den Vertrag wegen Dopings und damit vertragswidrigen Verhaltens fristlos zu kündigen. Damit ist dem Arbeitgeber auch ein Vermögensschaden in Höhe der gezahlten Vergütung entstanden.