Besteht automatisch Fluchtgefahr bei einem Wohnsitz im Ausland?
Begründet ein fehlender Wohnsitz im Inland zwangläufig Fluchtgefahr, mit der Folge, dass ein Haftbefehl nicht aufgehoben werden darf?
Nein, es ist immer auf den Einzelfall abzustellen. So hat das Landgericht Oldenburg einen Haftbefehl aufgehoben, der sich gegen einen in Litauen wohnhaften Beschuldigten richtete. Zwar sei es ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Fluchtgefahr, wenn der Beschuldigte im Inland über keinen festen Wohnsitz verfüge. Allerdings ist immer konkret darauf abzustellen, ob es auch sonstige Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wolle. Diese Anhaltspunkte gab es im zu entscheidenden Fall nicht, da der Beschuldigte in Litauen an seinem Wohnsitz eine Familie hatte und einer Erwerbstätigkeit nachging und sich dort regelmäßig aufhielt. Außerdem war der Haftbefehl im konkreten Fall bereits vor 7 Jahren erlassen worden. Seitdem wurde das Verfahren von den Ermittlungsbehörden nicht weiter gefördert.