Droht dem Schuldner dann ggf. die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe?
Der strafrechtlich rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilte Schuldner bezahlt diese Geldstrafe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, um die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. Der Insolvenzverwalter ficht anschließend die Zahlung an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist diese Anfechtung zulässig und möglich, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 129ff. Insolvenzordnung (InsO) vorliegen. Soweit der Insolvenzverwalter nach deutschem Insolvenzrecht die Anfechtung erklärt, ist die Geldstrafe entsprechend § 143 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) von der Justizkasse an die Insolvenzmasse zurückzubezahlen. Gleichzeitig lebt die Forderung des Staates auf Zahlung einer Geldstrafe gemäß § 144 Abs. 1 Insolvenzordnung wieder auf. Da die Beitreibung dieser Geldstrafe aber für die Dauer des Insolvenzverfahrens uneinbringlich ist, wird die Strafvollstreckungsbehörde die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. Ein Ausweg ergibt sich für den Schuldner im Insolvenzverfahren ggf. dadurch, dass er die Zahlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens leistet aus dem unpfändbaren Teil des Schuldnervermögens; beispielsweise über ein Pfändungsschutzkonto. Andernfalls droht im Falle der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter tatsächlich ein Gefängnisaufenthalt zwecks Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe.