Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht: Haftung des Strohmann-Geschäftsführers
Hierzu hat das OLG Frankfurt entschieden, dass der formgültig bestellte und ins Handelsregister eingetragene Geschäftsführer auch dann haftet, wenn er einwendet, er sei nur formell, als Strohmann, nicht aber tatsächlich Geschäftsführer der GmbH gewesen. Auch dass der Strohmann-Geschäftsführer seine Geschäftsführertätigkeit für die GmbH unentgeltlich ausübt, steht einer Haftung nicht entgegen. § 43 GmbHG differenziert insoweit nicht.
Bei einem faktischen Geschäftsführer, also demjenigen, der die Geschäfte in Wirklichkeit führt, ohne formal bestellt zu sein, stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob der faktische Geschäftsführer wie ein gesetzlich bestellter Geschäftsführer nach außen handelt. Die bloße Einflussnahme, etwa in Form von Weisungen gegenüber dem formal bestellten Geschäftsführer reicht nicht aus, um den Hintermann als faktischen Geschäftsführer haften zu lassen.
Die Rechtsprechung des OLG Frankfurt steht in Einklang mit der BGH-Rechtsprechung.
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