Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Einsicht in ihre gegenüber ihrem Arbeitgeber?
Besteht dieser Anspruch auch noch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Ja, ein Arbeitnehmer hat während einem bestehenden Arbeitsverhältnis, aber sogar auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch einen Anspruch auf Einsichtnahme in seine Personalakte beim (ehemaligen) Arbeitgeber. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Nach Ansicht des Gerichts besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers, auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keine unrichtigen Daten des Arbeitnehmers aufzubewahren. Dies muss der Arbeitnehmer durch ein nachvertragliches Einsichtsrecht kontrollieren können; § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 GG. Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers nicht mehr ein konkretes berechtigtes Interesse voraus. Ein Anspruch auf Herausgabe der Personalakte besteht aber nicht. Aufgrund des hohen Stellenwerts des Rechts auf Einsicht in die Personalakte dürfte die rechtswirksame Vereinbarung einer Erledigungsklausel im Aufhebungsvertrag wohl nicht wirksam sein; der Arbeitgeber ist letztlich der Geltendmachung entsprechender Rechte durch den Arbeitnehmer schutzlos ausgeliefert.