Haben Gläubiger ein Recht auf Akteneinsicht im Insolvenzverfahren?
Kann es für Gläubiger wichtig sein, Akteneinsicht in die Insolvenzakte zu beantragen?
Dem Akteneinsichtsrecht des Gläubigers kann im Insolvenzverfahren erhebliche Bedeutung zukommen. Durch die Akteneinsicht erhält der Gläubiger auch Einsicht in das Eröffnungsgutachten des Insolvenzverwalters. Dieses Gutachten ist eine wichtige Informationsquelle; hieraus ergeben sich häufig wichtige Anhaltspunkte dafür, ob beispielsweise eine Insolvenzverschleppung vorliegt und hieraus resultierend dann ggf. Ansprüche z.B. gegen den Geschäftsführer einer GmbH vorliegen können, die dann im Wege der Durchgriffshaftung beispielsweise nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a InsO (Insolvenzordnung) geltend gemacht werden können. Der Geschäftsführer kann also auf diesem Wege unter Umständen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in persönliche Haftung genommen werden. Das Recht des Gläubigers auf Akteneinsicht gründet sich auf § 299 ZPO i.V.mit § 4 InsO (Insolvenzordnung). Zu unterscheiden ist zwischen der Akteneinsicht im Insolvenzeröffnungsverfahren und der Akteneinsicht im eröffneten Insolvenzverfahren. Im Insolvenzeröffnungsverfahren hat wohl nur derjenige Gläubiger ein Recht auf Akteneinsicht, der den Insolvenzantrag auch selbst gestellt hat. Im eröffneten Verfahren steht dieses Recht grundsätzlich jedem Gläubiger zu; es ist auch nicht davon abhängig, ob der betreffende Gläubiger seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Zur Durchsetzung des Rechts auf Akteneinsicht sollte immer ein Rechtsanwalt mit dem Arbeitsschwerpunkt Insolvenzrecht bzw. Wirtschaftsrecht hinzugezogen werden, um ggf. auch die richtigen Rechtsbehelfe einzusetzen, falls das Insolvenzgericht die Akteneinsicht verweigert.