Haben Schuldner zukünftig schon nach drei Jahren die Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung zu erhalten?
Die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform kommt vermutlich. Dies ist jedenfalls der Wille des Bundesgesetzgebers. Insolvente Existenzgründer und Verbraucher erhalten schneller als bisher eine zweite Chance, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Die Beschleunigung ist auch im Interesse der Gläubiger, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen. Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden.
Das außergerichtliche Einigungsverfahren wird gestärkt. Wenn sich einzelne Gläubiger gegen eine sinnvolle außergerichtliche Einigung sperren, kann ihre Zustimmung künftig vom Gericht ersetzt werden. Nunmehr haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Die Verkürzung ist also zum heutigen Zeitpunkt nur geplant, aber noch nicht Gesetz. Aktuell bleibt es noch dabei, dass die Restschuldbefreiung erst nach sechs Jahren erfolgt.