Ist der Arbeitnehmer bei einer Verdachtskündigung vor Ausspruch der Kündigung anzuhören?
Eine Verdachtskündigung ist eine auf den bloßen Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung gestützte Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Insbesondere beim Verdacht des Vorliegens von Straftaten, z.B. der Annahme von Bestechungsgeldern, sind Arbeitgeber geneigt, entsprechende Verdachtskündigungen auszusprechen. Zu beachten ist aber, dass die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Der Arbeitnehmer soll also Gelegenheit haben, sich zu den bestehenden Verdachtsmomenten zu äußern und ggf. auch zu entlasten. Eine solche Anhörung kann nur unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer von vorneherein erklärt, dass er sich nicht äußern werde. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; macht der Arbeitnehmer hiervon dann keinen Gebrauch, kann die Verdachtskündigung ausgesprochen werden. Ob der Arbeitnehmer bei Vortrag konkreter Gründe einen Anspruch auf Fristverlängerung haben kann, ist vom Einzelfall abhängig. Denkbar ist dies nur, wenn dem Arbeitnehmer eine fristgerechte Stellungnahme tatsächlich nicht möglich ist und er die Gründe hierfür auch detailliert mitteilt.