Ist der Aufsichtsrat verpflichtet, einzelne Geschäftsvorfälle, Zahlungseingänge und Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen? – Kanzlei Rechtsanwalt Uwe Willmann
Im konkreten Fall nahm der Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft deren ehemalige Aufsichtsräte wegen einer angeblichen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerüberlassung auf Schadensersatz in Anspruch. Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht besteht. Für die Haftung von Aufsichtsräten gelten die folgenden Grundsätze:
Der Vorstand führt die Geschäfte und leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung gemäß § 76 Abs. 1 AktG. Der Aufsichtsrat überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand; § 111 Abs. 1 AktG. Allerdings sind die Aufsichtsratsmitglieder nicht selbst im Unternehmen tätig. Sie müssen sich für ihre Kontrolle auf die Berichte des Vorstands stützen und diese eingehend prüfen, um sich so ein eigenes Bild von der Lage des Unternehmens, von der vom Vorstand beabsichtigten Geschäftspolitik und von deren Erfolgsaussichten zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Aufsichtsrats, die laufende Geschäftsführung durch den Vorstand in allen Einzelheiten zu überprüfen. Bei normalem Verlauf der Geschäftsentwicklung und zufriedenstellender Lage des Unternehmens muss die Überwachung zurückhaltend erfolgen. Erst in Krisenzeiten erhöht sich die vom Aufsichtsrat geschuldete Überwachungsdichte; zu einer vollständigen Überwachung des operativen Tagesgeschäfts und damit letztlich zu einer Co-Geschäftsführung kommt es allerdings auch dann nicht.