Ist derjenige Spendensammler, der eingesammelte Spenden für sich behält, wegen Betrugs strafbar?
Die angeklagte Person sammelte Spenden für soziale Organisationen, führte die eingenommenen Gelder aber nicht an die sozialen Organisationen ab, sondern behielt sie für sich selbst. Fraglich ist, ob eine Strafbarkeit wegen Betrugs vorliegt. Ein Vermögensschaden könnte ausgeschlossen sein, da der Spender bereits im Zeitpunkt seiner Spende weiß, dass er für die von ihm vorgenommene Vermögensverfügung keine Gegenleistung erhält. Das Oberlandesgericht München weist aber daraufhin, dass der für § 263 Strafgesetzbuch (Betrug) erforderliche Vermögensschaden darin zu sehen ist, der der mit der Vermögensverfügung vom Spender beabsichtigte soziale Zweck gerade nicht erreicht wird, wenn der Spendensammler die eingenommenen Gelder für sich selbst behält. Deshalb ist ein solcher Spendensammler sehr wohl wegen Betrugs strafbar und muss mit einer strafrechtlichen Verurteilung rechnen. In vergleichbaren Fällen sollte dies jeder Rechtsanwalt und Strafverteidiger dem jeweiligen Beschuldigten rechtzeitig mitteilen, damit dann überlegt werden kann, ob ein Geständnis vor dem Hintergrund einer Strafmilderung Sinn macht.