Ist die Formulierung, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt zulässig?
Diese Formulierung ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 15.11.2011 entschieden. Insbesondere verstößt diese vom Arbeitgeber gewählte Formulierung nicht gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, aus der Formulierung gehe hervor, er habe gerade nicht interessiert und nicht motiviert mitgearbeitet. Er wollte deshalb das Zeugnis vom Arbeitgeber berichtigt haben und verwies in diesem Zusammenhang auf sogenannte beispielsweise im Internet kursierende Übersetzunglisten. Das BAG wies darauf hin, dass die beanstandete Formulierung auch nicht losgelöst vom sonstigen Zeugnisinhalt gesehen werden darf. Es kommt immer auf den Gesamtzusammenhang an, in dem eine Aussage steht. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis durchweg eine gute Leistung attestiert. Unter diesen Umständen lässt sich kaum annehmen, dass dem Arbeitnehmer mit der Formulierung in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation bescheinigt werden sollte. Das BAG hielt deshalb in diesem Einzelfall die vom Arbeitgeber gewählte Formulierung für zulässig; der Arbeitnehmer hat das Klageverfahren verloren.