Ist die Überwachung von Personen mittels GPS-Geräten strafbar?
Ja, grundsätzlich ist eine entsprechende Überwachung nach Ansicht des BGH (Bundesgerichtshofs) strafbar. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Detektei mittels eines GPS-Empfängers, der unbemerkt an den Fahrzeugen der zu überwachenden Personen angebracht wurde, diese Zielpersonen heimlich überwacht. So konnten Bewegungsprofile der überwachten Personen für die Auftraggeber der Detektei erstellt werden. Dieses Verhalten ist grundsätzlich strafbar wegen verschiedener Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Der Betreiber der Detektei und einer seiner Mitarbeiter wurden zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt, da der vorgenannte Ausnahmefall (notwehrähnliche Situation) gerade nicht vorlag.