Ist ein heimlich aufgezeichnetes Selbstgespräch im Strafprozess zu Lasten des Angeklagten verwertbar?
Der Angeklagte war nach § 100 f StPO in seinem PKW heimlich akustisch überwacht worden. Wie der BGH bereits für den besonders geschützten Bereich der Wohnung entschieden hat, bleibt es auch bei der Überwachung im PKW dabei, abgehörte Selbstgespräche im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen. Sie gehören zu dem unantastbaren Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung. Auch der PKW darf als privater Rückzugsraum betrachtet werden, in dem man sich grundsätzlich unbeobachtet fühlen kann. Auch der PKW ist ein nichtöffentlicher Ort, so dass die dort getätigten Äußerungen keinen Sozialbezug haben, der er einer Zuordnung zum Kernbereich entgegensteht. Der Kernbereich der persönlichen Lebensentfaltung ist durch die Verfassung absolut vor jedem staatlichen Zugriff geschützt. Das ist bei allen Arten von Ermittlungsmaßnahmen zu beachten.