Ist ein selbständiger Architekt bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen aus der Architektenliste zu streichen?
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Architekten dessen Unzuverlässigkeit indiziert und der Architekt deshalb aus der Architektenliste zu streichen ist. Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Architekten aus der Masse freigibt und der Architekt sein Büro erfolgreich weiterführt. Die alleinige spätere Möglichkeit einer Restschuldbefreiung hat noch nicht zwingend zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Vermögensverfall geratenen Architekten wieder als geordnet zu betrachten sind. Erst mit der tatsächlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist im Regelfall wieder ein Zustand geordneter Vermögensverhältnisse erreicht.