Ist ein Steuerberater im Insolvenzanfechtungsrecht nahestehende Person im Sinne von § 138 Insolvenzordnung?
Im Streitfall hatte der Insolvenzverwalter des insolventen Mandanten des Steuerberaters im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von Honorar verlangt, das der Steuerberater vom Mandanten innerhalb der letzten Monate vor Insolvenzantragstellung für bereits erbrachte Leistungen erhalten hatte. Zur Begründung führte der Insolvenzverwalter an, der Steuerberater sei eine nahestehende Person des Insolvenzschuldners (ehemaliger Mandant) gewesen, so dass vermutet wird, er habe die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt.
Der BGH hat dies abgelehnt. Der Steuerberater ist gerade keine dem Schuldner nahestehende Person nach § 138 Insolvenzordnung. Dies wäre allenfalls dann so, wenn der Steuerberater auf Grund einer den Organen oder qualifizierten Gesellschaftern des Schuldners vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hatte, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin zu unterrichten. Dienstnehmer stehen in einer solchen Verbindung nur dann, wenn sie durch ihre Tätigkeit innerhalb des Schuldnerunternehmens eine besondere Informationsmöglichkeit über dessen wirtschaftliche Verhältnisse haben. Insbesondere wenn im normalen Buchhaltungsmandat der Informationsfluss zum Steuerberater versiegt oder beispielsweise vierteljährlich unterbrochen ist, einen etwaigen Wissensvorsprung in Frage stellen. Dienstleister, wie z.B. Steuerberater, können ihr Anfechtungsrisiko auch dadurch reduzieren, dass die Voraussetzungen eines Bargeschäfts eingehalten werden.