Ist ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters?
Voraussetzung für die Einziehung eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters und dessen Ausschluss aus wichtigem Grund durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung ist zunächst, dass diese Verfahrensweise gesellschaftsvertraglich in der Satzung der GmbH vorgesehen ist. Existiert eine entsprechende Regelung in der Satzung der GmbH nicht, muss die GmbH auf den Ausschluss des Gesellschafters klagen. Die beabsichtigte Klage muss dann wiederum durch die Gesellschafterversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Hierbei hat dann der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht. Ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern kann ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines Gesellschafters sein, sofern der auszuschließende Gesellschafter dieses Zerwürfnis überwiegend verursacht hat. Weitere Voraussetzung ist, dass nicht bei den den Ausschluss beschließenden Gesellschaftern selbst ein Ausschließungsgrund vorliegt. Will ein betroffener, ausgeschlossener Gesellschafter gegen seinen Ausschluss klagen, muss er gerichtlich gegen entsprechende Gesellschafterbeschlüsse vorgehen und bei dem zuständigen Gericht deren Nichtigkeit beantragen. Wenn Sie als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer von einer derartigen Problematik betroffen sind, helfe ich Ihnen gerne als auf das Gesellschaftsrecht, insbesondere das GmbH-Recht, spezialisierter Rechtsanwalt in Nürnberg weiter; und das nicht nur im Großraum Nürnberg, Erlangen, Fürth, sondern bundesweit.