Ist eine Unfallflucht auch ohne Vorsatz möglich? Was muss das Gericht feststellen, wenn es einen Angeklagten wegen Unfallflucht verurteilen will?
Das jeweilige Gericht muss im Strafurteil ausführen, dass die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von § 142 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) vom Angeklagten erfüllt wurden, wenn eine Verurteilung erfolgt. Hierzu gehört auch, dass im Strafurteil ausgeführt werden muss, dass der Täter zumindest mit der Möglichkeit nicht ganz unerheblicher Schäden gerechnet hat. Es genügt nicht, wenn das Gericht nach deutschem Strafrecht nur ausführt, dass der Anprall vom Täter als Führer eines Kraftfahrzeuges wahrgenommen wurde. Hinzu kommen muss, insbesondere bei kleineren Schäden, die Feststellung, dass der Täter den Schaden erkannt hat oder wenigstens mit der Möglichkeit eines solchen Schadens gerechnet hat. Ein bedingter Vorsatz reicht aus. Zu beachten ist zudem, dass die Unfallflucht auch eine zivilrechtliche Seite hat. Bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit führt dies in der KfZ-Haftpflicht-Versicherung je nach Schwere zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers von 2.500 bzw. 5.000 Euro. In der Kaskoversicherung ist der Versicherer bei Vorsatz völlig leistungsfrei. Bei dem Vorwurf der Unfallflucht sollte deshalb jeder Betroffene die Beratung und anwaltliche Vertretung durch einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin in Anspruch nehmen, damit seine Interessen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im sich ggf. anschließenden Strafverfahren gewahrt bleiben. Als Laie übersieht man zu leicht für das Strafverfahren und die Strafverteidigung maßgebliche Gesichtspunkte, die von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beachtet werden.