Ist es zulässig, dass ein Kapitalanleger im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform der GbR auf 31 Jahre gebunden wird?
Der Kapitalanleger hatte sich im Gesellschaftsvertrag einer Anlagegesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, auf 31 Jahre gebunden. Einige Jahre später kündigte er seine Gesellschafterstellung. Das wollte die Anlagegesellschaft nicht akzeptieren.
Zwar können auf Grundlage der allgemeinen Vertragsfreiheit Verträge auch über einen sehr langen Zeitraum geschlossen werden. Eine langfristige Bindung ist aber dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so sehr beschränkt wird, dass der eine Vertragspartner dem anderen Vertragspartner letztlich in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß quasi ausgeliefert ist. Im konkreten Fall kam der Bundesgerichtshof, BGH, zum Ergebnis, dass das Haftungsrisiko des Anlegers wegen der langen Vertragslaufzeit unüberschaubar war und insoweit eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB vorliegt. Deshalb hat der BGH die Kündigung im konkreten Einzelfall für wirksam erachtet. In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.