Ist vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahltes Urlaubsgeld pfändbar?
Das Urlaubsgeld des Schuldners ist in vollem Umfang unpfändbar, sofern es den Rahmen des Üblichen in gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt. Dies ergibt sich aus § 850a Nr. 2 ZPO. Danach sind die für die Dauer eines Urlaubs über das Einkommen hinaus gewährten Bezüge nicht pfändbar. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ist § 850a ZPO in der Insolvenz entsprechend anzuwenden, so dass das unpfändbare Urlaubsgeld auch nicht in die Insolvenzmasse fällt und deshalb beim Arbeitnehmer verbleibt, d.h. nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt werden muss. Das Urlaubsgeld ist also insoweit uneingeschränkt privilegiert.