Kann auch die Zahlung einer Geldstrafe vom Insolvenzverwalter angefochten werden?
Muss die Staatsanwaltschaft bei entsprechender Anfechtung durch den Insolvenzverwalter eine bereits vereinnahmte Geldstrafe wieder an die Insolvenzmasse zurückzahlen?
Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der anzuwendenden Anfechtungsvorschriften in der Insolvenzordnung erfüllt sind, muss die Staatsanwaltschaft eine bereits vereinnahmte Geldstrafe an den Insolvenzverwalter wieder zurückzahlen.
Dies hat der Bundesgerichtshof, BGH, entschieden.
Die Geldstrafe wurde vom Schuldner bezahlt, nachdem die Staatsanwaltschaft über das laufende Insolvenzeröffnungsverfahren vom Schuldner informiert worden war. Der BGH hat entschieden, dass auch der Ausgleich einer Geldstrafe angefochten werden kann. Der Strafcharakter rechtfertige keine Sonderbehandlung der erfolgten Zahlung. Geldstrafen stellen nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen dar; § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Insolvenzordnung). Sie sind damit mit der Folge in das Insolvenzverfahren einbezogen, dass auch für sie die allgemeinen Regelungen der Insolvenzordnung gelten. Die Zahlung ist inkongruent, weil sie unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte. Sie wäre aber wegen der Kenntnis der Staatsanwaltschaft vom Insolvenzantrag auch bei einer kongruenten Deckung anfechtbar. Angewendet wurden vom BGH die Vorschriften der §§ 130 Abs. 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO (Insolvenzordnung).