Kann bei Spielsucht die Unterbringung in der Psychiatrie erfolgen?
Der hochgradig spielsüchtige Angeklagte hatte Spielotheken überfallen, um sich Geld für seine Sucht zu beschaffen. Er hatte unter schwerwiegenden Entzugserscheinungen gelitten. Das Landgericht, zwischenzeitlich bestätigt durch den Bundesgerichtshof (BGH) im März 2013, hat die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik dennoch abgelehnt. Nach Ansicht des BGH stellt Spielsucht keine krankhafte seelische Störung oder andere schwere Abartigkeit dar, die die Schuldfähigkeit erheblich einschränken kann. Zwar kann in Extremfällen, bei schweren psychischen Defekten und Persönlichkeitsveränderungen wegen der Spielsucht und auftretenden schweren Entzugserscheinungen, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommen; dennoch ist die Unterbringung in der Klinik auch in diesen Fällen nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. Die Unterbringung eines Spielsüchtigen nach § 63 Strafgesetzbuch wird deshalb nur sehr selten erfolgen.