Kann das Gericht die Einziehung eines Einfamilienhauses als Tatwerkzeug anordnen?
Nach § 74 StGB (Strafgesetzbuch) können Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht wurden, eingezogen werden. Regelmäßig der Einziehung unterliegen beispielsweise Waffen, Fahrzeuge oder eben andere im Zusammenhang mit der begangenen Straftat genutzte Gegenstände. Das Landgericht Kleve hat jetzt entschieden, dass auch ein Einfamilienhaus entsprechend § 74 StGB eingezogen werden kann. Im konkret zu entscheidenden Fall hat der Angeklagte in dem Wohnhaus den Anbau von Cannabis betrieben und hierdurch erhebliche wirtschaftliche Vorteile erzielt. Entscheidend war wohl, dass das Wohnhaus ausschließlich zum Anbau von Cannabis genutzt wurde; weder der Angeklagte noch andere Personen haben in dem Einfamilienhaus gewohnt. Deshalb war das Haus als Tatwerkzeug einzuordnen, insbesondere weil es als scheinbar harmloses Einfamilienhaus in ruhiger Wohnlage geeignet war, das kriminelle Geschehen zu tarnen.