Kann ein Arbeitnehmer, der einen im Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anspruch auf Abfindung wegen der Insolvenz des Arbeitgebers nicht mehr durchsetzen kann, vom Aufhebungsvertrag zurücktreten?
Das Bundesarbeitsgericht hat im November 2011 entschieden, dass der Arbeitnehmer unter den o.g. Voraussetzungen vom Aufhebungsvertrag nicht zurücktreten kann. Der Arbeitnehmer hatte im August 2008 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach er zum 31.03.2009 ausscheidet und dann eine an diesem Tag fällige Abfindung erhalten soll. Diese hat er nicht erhalten, da über das Vermögen des Arbeitgebers einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, am 01.03.2009, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter die Abfindung nicht ausbezahlt hat. Daraufhin meldete der Arbeitnehmer seine Abfindung als Forderung zur Insolvenztabelle an und tritt vom Aufhebungsvertrag zurück. Er begehrt vor dem Arbeitsgericht die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag beendet wurde. Der Arbeitnehmer verliert sein Klagebegehren in allen Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht, BAG.
Zwar ist ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag grundsätzlich nach § 323 BGB möglich, wenn ein Arbeitgeber die Abfindung nicht bezahlt. Dies setzt aber die Durchsetzbarkeit des Anspruchs voraus, die hier nicht gegeben ist, da vor der Rücktrittserklärung das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zudem könnte auch die Anerkennung des Abfindungsanspruch zur Insolvenztabelle durch den Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich ein erster Akt der Erfüllung des Anspruchs sein. Damit fehlt es an den Voraussetzungen von § 323 BGB. Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit für die Insolvenzverwalter. Sie müssen nicht damit rechnen, dass ausgeschiedene Arbeitnehmer nach Rücktritt vom Aufhebungsvertrag wieder beschäftigt werden müssen; zugleich müssen Abfindungsansprüche nur als Insolvenzforderungen behandelt werden.