Kann ein Gewaltverbrecher erfolgreich auf dem Klagewege gegen eine angeordnete polizeiliche Dauerüberwachung vorgehen? – Kanzlei Rechtsanwalt Uwe Willmann
Das VG Saarlouis hat entschieden, dass die polizeiliche Observation eines mehrfach wegen schwerer Gewaltdelikte mit sexuellem Bezug verurteilten Gewaltverbrechers über einen Zeitraum von ca. 4 Monaten im Verlaufe des Jahres 2011 rechtmäßig war. Die polizeiliche Dauerüberwachung des früheren Gewaltverbrechers war angeordnet worden, nachdem der BGH die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Klägers unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR aufgehoben hatte. Der Kläger ist der Ansicht, im Saarländischen Polizeigesetz (SPolG) gebe es keine Rechtsgrundlage für die Dauerobservation. Das VG Saarlouis hat des betroffenen Straftäters abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lag mit § 28 SPolG eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die seinerzeit erfolgte Observation vor. Die damalige Gefahrenprognose der Polizei, die sich auf die von dem Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten und auf zahlreiche Gutachten zuletzt aus dem Jahr 2007 gestützt hat, ist nicht zu beanstanden.