Kann ein Schuldner, der nach Insolvenzantragstellung neue Schulden begründet hat, seinen ersten Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen, um dann sofort einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens zu stellen?
Grundsätzlich sieht das Insolvenzrecht mit seinen in der Insolvenzordnung niedergelegten Rechtsvorschriften nicht vor, dass ein Schuldner das Insolvenzverfahren nutzt, um innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt seine Schuldenlast zu reduzieren. Nach § 290 InsO ist dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er in den letzten zehn Jahren vor dem (neuen) Eröffnungsantrag oder nach diesem Restschuldbefreiung erlangt hat oder ihm nach § 297 InsO die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht versagt wurde. Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach deutschem Insolvenzrecht zudem erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren möglich; die Sperrfrist beginnt mit der Rücknahme des ersten Antrags auf Restschuldbefreiung. Folglich ist es zwar grundsätzlich möglich, auch mehrfach einen Antrag auf Restschuldbefreiung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, aber nicht binnen kurzer Fristen. Eine sofortige erneute Antragstellung nach Rücknahme des ersten Antrags auf Restschuldbefreiung geht deshalb aktuell nicht. Möglicherweise ändert sich dies ab 01.07.2014. Der dann in Kraft tretende § 287a Insolvenzordnung regelt abschließend diejenigen Sachverhalte, in denen ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist. Die Konstellation der Rücknahme des ersten Antrags ist hier nicht erfasst. Es bleibt aber abzuwarten, wie die Rechtsprechung hierzu entscheidet. Jeder Einzelfall sollte jeweils durch einen Rechtsanwalt auch unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen insolvenzrechtlichen Rechtsprechung genau geprüft werden.