Kann ein Unternehmer von seinem Vertragspartner einen Werklohn einklagen, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Bezahlung ohne Rechnung schwarz erfolgen soll?
Nein, ein Unternehmer der mit seinem Auftraggeber eine Schwarzlohnabrede trifft, hat keinen Vergütungsanspruch und kann den vom Auftraggeber nicht bezahlten Schwarzlohn auch nicht einklagen. Dies hat der BGH entschieden. Schwarzarbeit wird folglich nicht bezahlt Ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen. Das Gericht hat entschieden, dass der gesamte Werkvertrag wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist. Damit ist ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben. Auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch hält der BGH unter diesen Umständen für nicht gegeben; wiederum mit der Begründung, der Unternehmer habe gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.