Kann eine sogenannte Firmenbestattung einer GmbH zur Strafbarkeit des Geschäftsführers nach § 283 StGB (Bankrott) führen?

Der Angeklagte hatte als faktischer Geschäftsführer eine von ihm beherrschte Gesellschaft unter Mitwirkung eines Firmenbestatters verdeckt liquidiert. Dabei sorgte der Firmenbestatter dafür, dass die Geschäftsanteile an Strohmänner veräußert wurden, die sich anschließend als Geschäftsführer bestellen ließen. Diese Verfahrensweise erfüllt laut dem Bundesgerichtshof (BGH) den Tatbestand der Verschleierung im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alternative 2 Strafgesetzbuch (StGB). Zu den geschäftlichen Verhältnissen zählt auch, dass die Geschäftsanteile an Personen veräußert wurden, die nicht die Absicht hatten, das Unternehmen fortzuführen. Zu beachten ist, dass nach Ansicht des BGH das Verschleiern im Sinne des Bankrotttabestands erst vollendet ist, wenn die Strohmänner im mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit dem Täter sich selbst als Geschäftsführer einer GmbH einsetzen und die Anteile weiter veräußern oder eine Umfirmierung vornehmen.