Können die von dem Gesellschafter gestundeten Nettolohnansprüche als Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden?
Macht ein Arbeitnehmer der GmbH, der zu einem Drittel Gesellschafter der GmbH ist, über Jahre hinweg ihm zustehende Nettolohnansprüche im Verhältnis zur GmbH nicht geltend, liegt darin eine Stundung der Forderung, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO werden aber Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschaftsdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, im Rang nach den üblichen Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt. Sie können deshalb im Ergebnis nur nach Maßgabe von § 174 InsO auf besondere Aufforderung durch das Insolvenzgericht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ohne diese besondere Aufforderung durch das Insolvenzgericht können entsprechende Forderungen des Arbeitnehmers und Gesellschafters nicht zur Insolvenztabelle festgestellt werden.