Kann ein Urteil aus einem Strafverfahren maßgeblich sein für den Ausgang eines Kündigungsschutzklageverfahrens vor dem Arbeitsgericht?
Darf sich das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess auf ein Strafurteil stützen?
Ja, ein Zivilgericht und damit auch ein Arbeitsgericht darf sich im Rahmen seiner Überzeugungsbildung, ob sich ein bestimmtes Geschehen ereignet hat, auf ein hierzu ergangenes Strafurteil stützen. Im konkreten Fall hatte ein fristlos entlassener Lehrer Kündigungsschutzklage erhoben. Ihm wurde vorgeworfen, eine Schülerin sexuell belästigt zu haben. Während des laufenden Kündigungsschutzklageverfahrens wurde der Arbeitnehmer rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigungsschutzklage für unbegründet und stützt sich hinsichtlich des Sachverhalts der sexuellen Belästigung im Wesentlichen auf die Feststellungen des Strafgerichts. Diese Verfahrensweise hat das Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet. Eventuelle Zeugen aus dem Strafverfahren müssen nur dann nochmals durch das Arbeitsgericht angehört werden, wenn eine Partei diese nochmalige Vernehmung zum Zwecke des unmittelbaren Beweises ausdrücklich verlangt. Eine Verwertung des strafgerichtlichen Urteils im Zuge der Beweiswürdigung vor dem Zivilgericht und auch dem Arbeitsgericht ist damit zulässig, wobei der Zivilrichter die vom Strafrichter getroffenen Feststellungen selbst einer kritischen Überprüfung unterziehen muss.