Muss der Arbeitgeber einen Streikaufruf über sein eigenes Email-System dulden, wenn das Email-System ausschließlich für die dienstliche Nutzung zur Verfügung gestellt wird?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber von den Mitarbeitern verlangen kann, dass Streikaufrufe über das betriebliche Email-System zu unterlassen sind. Ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers ergibt sich aus § 1004 BGB. Dies gilt auch dann, wenn der den Streikaufruf veranlassende Mitarbeiter Betriebsratsmitglied und Gewerkschaftsmitglied ist. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer genügend andere Möglichkeiten, die Belegschaft für einen Streik zu mobilisieren. Der Arbeitgeber kann nicht verpflichtet sein, an einem Streikaufruf durch das zur Verfügung stellen seines eigenen Email-Systems mitzuwirken, da in der Regel der Arbeitgeber gerade durch den Streik wirtschaftliche Schäden erleidet. Eine Nutzung des betrieblichen Email-Systems ist deshalb eine Verletzung des Eigentums des Arbeitgebers und von den Mitarbeitern zu unterlassen.