Muss ein Schuldner auf Antrag eines Gläubigers auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Eidesstattliche Offenbarungsversicherung leisten?
Diese Frage war lange Zeit umstritten und wurde von den Gerichten unterschiedlich entschieden. Jetzt hat der Bundesgerichtshof, BGH, in einem Beschluss vom 24.05.2012 diese Frage höchstrichterlich geklärt. Demnach gilt das während des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 1 InsO bestehende Vollstreckungsverbot auch für Anträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung. Bereits unter Geltung der Konkursordnung entsprach es der herrschenden Meinung, dass der Schuldner nach der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung verpflichtet war. Nichts anderes gilt nach Auffassung des BGH für die Insolvenzordnung. Insbesondere besteht keine Notwendigkeit, dass der Schuldner die Eidesstattliche Versicherung leistet, da der Gläubiger vergleichbare Informationen regelmäßig aus der Vermögensübersicht beziehen kann, die vom Insolvenzverwalter nach § 153 InsO anzufertigen ist und an welcher der Schuldner durch erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichernde Angaben mitzuwirken hat.