Muss eine Rundfunkanstalt einen freien Mitarbeiter über die gesetzliche Altersgrenze hinaus beschäftigen?
Nein, eine Rundfunkanstalt darf einem 66 Jahre alten Journalisten, der für den Sender seit über 30 Jahren als freier Mitarbeiter tätig war, die Zusammenarbeit kündigen. Der Journalist hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig seien, da die Arbeitnehmer dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert sind. Dieser Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei denen könne jedenfalls dann von einer ausreichenden Altersversorgung ausgegangen werden, wenn sie wie der Kläger regelmäßig beschäftigt worden seien.