Regelinsolvenzverfahren für Arbeitnehmer?
Kann auch ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer bei einer selbständigen Nebentätigkeit unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fallen?
Ja, auch dies hat der Bundesgerichtshof, BGH, entschieden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Nebentätigkeit des Arbeitnehmers einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat. Der BGH geht davon aus, dass diese Voraussetzungen dann erreicht sind, wenn die selbständige Nebentätigkeit zu Einkünften führt, die oberhalb der Bagatellgrenze des § 3 Nr. 26 EStG (Einkommensteuergesetz) von derzeit 2.100 Euro liegen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig aus seiner abhängigen Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die höher sind, als die Einkünfte aus der selbständigen Nebentätigkeit. Folglich kommen für diesen Insolvenzschuldner dann auch die Regelungen des Insolvenzplanverfahrens zum Tragen. Der Schuldner ist also dann berechtigt, einen Insolvenzplan vorzulegen. Gläubiger sind dann gehalten, einen Antrag auf Versagung der Planbestätigung im Abstimmungstermin unter gleichzeitiger Glaubhaftmachung der behaupteten Schlechterstellung zu stellen, wenn sie ihre Rechte nicht verlieren wollen; § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO, Insolvenzordnung.