Spielt insofern die prozentuale Größe des Gesellschafteranteils eine Rolle?
Ja, grundsätzlich kann auch ein Gesellschafter einer GmbH, der zeitgleich bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt ist, Arbeitnehmer sein; u.a. mit der Folge, dass dann für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis die Arbeitsgerichte zuständig sind. Dies gilt auch für die Zwei-Personen-GmbH, wenn beide Gesellschafter 50 % der Gesellschaftsanteile der GmbH halten; auch dann kann ein Gesellschafter gleichzeitig Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft sein. Eine Ausnahme gilt nur, wenn einem Gesellschafter mehr als 50 Prozent der Stimmen zustehen. Dann kann er als Mehrheitsgesellschafter der GmbH alleine erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung und Geschäftsleitung nehmen, so dass ihm eindeutig die Leitungsmacht zuzurechnen ist. Ähnliches gilt auch für einen Minderheitengesellschafter, wenn es ihm durch eine ihm zustehende Sperrminorität ebenfalls möglich ist, großen Einfluss auf die Geschäftsführung auszuüben. Bei einem angestellten Gesellschafter, der nur 50 Prozent der Anteile hält, ist das aber nicht der Fall.